Satzung
SATZUNG des Nehemia Initiative Karlsruhe e.V.
(Stand 10.10.2022)
Präambel
Die Nehemia Initiative hat als Rechtsträger für die laufende Arbeit einen eingetragenen Verein, den „Nehemia Initiative Karlsruhe e. V.“ gegründet. Sie ist eine christliche Gemeinschaft, die ihren Vereinszweck im zwischenkirchlichen Kontext zu erfüllen sucht. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Erlöser der Welt und erkennen das Wort Gottes, wie es uns in der Bibel überliefert ist, als Richtschnur für ihr Leben an. Die Nehemia Initiative wirkt vorrangig im umgebenden Stadtteil. Die Gebäude, die der Nehemia Initiative zur Verfügung stehen, dienen dem Vereinszweck.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Nehemia Initiative Karlsruhe e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Religion, die Förderung der Jugendhilfe und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie mildtätige Zwecke (§ 53 AO).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufbau und Pflege einer christlichen Gemeinschaft
b) die Verkündigung des Evangeliums, um Menschen in eine lebendige, persönliche Beziehung mit Gott zu führen und darin zu wachsen
c) die Unterstützung von missionarischen und sozialen Diensten im Inland und Ausland
d) Schaffung eines gemeinschaftlichen Wohnens, das sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert und an dessen Umsetzung mitarbeitet
e) die Förderung der Einheit und Zusammenarbeit der Christen aus unterschiedlichen Gemeinden zur gemeinsamen Mitarbeit im Reich Gottes, Repräsentanz in regionalen und überregionalen Vereinigungen, sowie Mitarbeit und Zusammenarbeit auf städtischer Ebene.
f) Unterstützung, Förderung und Ermutigung von Menschen auf Grundlage des christlichen Auftrags der Nächstenliebe, damit sie Wege der ganzheitlichen Gesundung gehen, um im Rahmen ihrer persönlichen Befähigung wieder ein möglichst eigenverantwortliches Leben zu führen.
g) Bildungs-, Beratungs- und Informationsangebote
h) Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zur Förderung des gesellschaftlichen Lebens
i) die Aufnahme von hilfsbedürftigen Menschen in (Wohn-) Gemeinschaften,
j) die Arbeit mit Kindern in verschiedenen Veranstaltungen, Einrichtungen und
Begegnungsstätten
k) Schaffung weiterer, dem Satzungszweck notwendiger Einrichtungen und Dienste.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Kostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen darf geleistet werden. Ebenso kann der Vorstand bei Bedarf die Zahlung einer Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich ohne Vergütung tätig. Im Einzelfall kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
(6) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, welche die Vereinssatzung anerkennt. Vereinsmitglieder können volljährige, natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der die Mitgliederversammlung davon zu unterrichten hat. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds (natürliche Personen) oder mit Beendigung (juristische Person), freiwilligem Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung.
(4) Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und muss von der Mitgliederversammlung angehört werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben. Alle Zuwendungen von Mitgliedern sind freiwillig.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss zudem einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern stattfinden, wenn eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild in Form von Videokonferenzen (Online-Sitzungen) für diese Mitglieder ermöglicht wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Textform mit Tagesordnung einberufen. Eingeladen werden alle Mitglieder des Vereins. Die Einladung hat mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen
zwischen der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer erstellt und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl an Personen, dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre von den Mitgliedern mit einer relativen Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden auf anderen in der Satzung genannten Gründen beruht oder auf einer Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist ein neues Vorstandsmitglied auf einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung zu wählen.
(3) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Vorstandssitzung kann auch ohne physische Anwesenheit stattfinden, wenn eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild in Form von Videokonferenzen (Online-Sitzungen) ermöglicht wird.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands sollen nach Möglichkeit einstimmig erfolgen.
(6) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Projekte sachkompetente Berater berufen, die aber kein Stimmrecht haben (z. B. für Finanzen, Rechtsfragen u. ä.).
(8) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Zuständigkeit für Abschluss, Änderung oder Beendigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer liegt bei dem Vorstandsvorsitzenden. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der Vorstand.
§ 8 Geschäftsordnung, Geschäftsführung, Kassen- und Rechnungsprüfung und Geschäftsjahr
(1) Detailfragen über die Aufgabenverteilung und Arbeitsweise werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Geschäftsführer und weitere Angestellte werden, soweit notwendig, vom Vorstand berufen.
(3) Die Kasse und die Bücher sind jährlich einer Revision zu unterziehen. Dazu wählt die Mitgliederversammlung zwei Personen, die jährlich die Kassen- und Rechnungsprüfung übernehmen. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. An den Vorschlag des Vorstands ist die Mitgliederversammlung dabei nicht gebunden.
Der Prüfungsbericht muss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung der unter § 2 angegebenen Vereinszwecke. Dabei ist die Verwendung für einen oder auch für mehrere Zwecke möglich.